| Service: Satzung des Orchestervereins Änderung und Neufassung vom 12. März 2002 |
| § 1 | Name und Sitz des Vereins | Der Verein führt den Namen Orchesterverein Heidelberg – Handschuhsheim 1892 und ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Heidelberg. Das Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr. |
| § 2 | Ziele des Vereins | Die Ziele des
Vereins bestehen in der Förderung und Pflege der Musik und in der
Heranführung von Kindern und Jugendlichen an das gemeinsame Musizieren.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne der Abgabeordnung. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen des Vereins erhalten. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins außer etwaiger Sach- oder Bareinlagen nichts aus dem Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremde sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und verfolgt keine politischen Ziele. |
| § 3 | Mitglieder, Mitgliedschaft | Die
Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus: a) aktiven Mitgliedern (Mitglieder des Orchesters/Jugendorchesters/Verwaltungsrat) b) passiven Mitgliedern c) Ehrenmitgliedern 1. Mitglied kann jede natürliche oder
juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird 2. Ehrenmitglied kann eine Person werden,
wenn sie sich um den Verein oder um die 3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die
Satzungen des Vereins genau zu beachten und b) durch Austritt c) durch Ausschluß aus dem Verein d) durch Streichung von der Mitgliederliste |
| § 4 | Pflichten
der aktiven Mitglieder |
a) Teilnahme
an musikalischen Veranstaltungen b) die Musikproben pünktlich und regelmäßig zu besuchen, c) auf Notenmaterial und die dem Verein gehörenden Instrumente größte Sorgfalt zu verwenden. Bei Beschädigung von Vereinseigentum aus eigenem Verschulden ist der Verein berechtigt Regreßansprüche zu stellen. d) die Interessen des Vereins zu vertreten und alles zu tun, was dem Wohle des Vereins förderlich ist. |
| § 5 | Mitgliedsbeiträge | Jedes
Mitglied ist zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichtet. Gleiches gilt
auch für etwaige von der Mitgliederversammlung beschlossenen, besonderen
Umlagen. Die Höhe des Jahresbeitrages wird den jeweiligen
wirtschaftlichen Verhältnissen des Vereins angepaßt und von der
Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand ist ermächtigt, Stundung, Teilzahlungen oder Erlaß zu gewähren. Ehrenmitglieder sind nicht beitragspflichtig. |
| § 6 | Organe des Vereins | Organe des
Vereines sind: 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand 3. der Verwaltungsrat |
| § 7 | Mitgliederversammlung | 1. Die
Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Jedes anwesende juristische, natürliche und stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. 2. Die Mitgliederversammlung ist jährlich im 1. Jahresviertel einzuberufen. Der erste Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied berufen die Mitgliederversammlung unter Angaben der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen ein und leiten sie. 3. Anträge, die auf der Tagesordnung
aufgeführt werden sollen und über die in der Mitgliederversammlung
Beschluß gefaßt werden soll, sind spätestens 30 Tage vor der
Versammlung beim ersten Vorsitzenden schriftlich einzureichen(Datum des
Poststempels). Anträge die nicht auf der Tagesordnung erscheinen sollen,
sind spätestens 10 Tage vor der Versammlung beim ersten Vorsitzenden
schriftlich einzureichen. 5. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung bezüglich der nachträglichen Anträge zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. 6. Die Mitgliederversammlung beschließt
insbesondere über: 9. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung
für die Dauer des Wahlvorgangs einen Wahlausschuß übertragen werden.
Der Wahlausschuß muß aus einen Wahlleiter und 2 Beisitzern bestehen, die
nicht dem Vorstand und Verwaltungsrat angehören. 11. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Weiterhin muß er eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es mehr als 25% der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. Diese hat innerhalb von 4 Wochen unter Einhaltung der in Absatz 2 festgelegten Einladungsfrist stattzufinden. Die Beschlußfähigkeit ist wie in Absatz 7. |
| § 8 | Vorstand | 1. Der
Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus: a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden c) dem Schatzmeister d) dem Schriftführer 2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB (gerichtliche und außergerichtliche Vertretung) sind der erste und der zweite Vorsitzende, sowie der Schatzmeister und der Schriftführer; jeweils zwei von ihnen, darunter der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende, vertreten den Verein gemeinsam. 3. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich oder mündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. 4. Der Vorstand kann Ausschüsse zur Erledigung bestimmter Aufgaben bilden, sie mit den erforderlichen Vollmachten ausstatten und wieder auflösen. 5. Der Vorstand ist verpflichtet in alle namens des Vereins abzuschließende Verträge die Bestimmung aufzunehmen, daß sie Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften. 6. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. 7. Die Vorstandsmitglieder scheiden - vorbehaltlich der Amtsniederlegung – jedoch erst dann aus dem Amt aus, wenn der entsprechende Nachfolger gewählt ist. Seine Amtsdauer verlängert sich hierdurch jedoch höchstens um 3 Monate. 8. Beim Vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für die restliche Amtsdauer jeweilige Nachfolger zu berufen. Ein Vorstandsmitglied ist höchstens mit 2 Ämtern zu betrauen. |
| § 9 | Verwaltungsrat | Der
Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus: a) Ehrenvorsitzenden, soweit vorhanden b) den Mitgliedern des Vorstandes c) mit bis zu 12 Beisitzern Die Beisitzer im Verwaltungsrat werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Die Beisitzer im Verwaltungsrat scheiden - vorbehaltlich der Amtsniederlegung - jedoch erst dann aus dem Amt aus, wenn der entsprechende Nachfolger gewählt ist. Seine Amtsdauer verlängert sich hierdurch jedoch höchstens um 3 Monate. Über die Beschlüsse des Verwaltungsrates ist ein Protokoll zu erstellen, welches die Unterschrift des Versammlungsleiters sowie die des Schriftführers oder Protokollführers bedarf. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Auf Antrag kann eine geheime Abstimmung durchgeführt werden. |
| § 10 | Arbeitsgebiete des Verwaltungsrates | 1. Den
Mitgliedern des Vorstandes und der Beisitzer obliegt die Durchführung der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Im übrigen ist es seine Pflicht,
alles was dem Wohle des Vereins dient, zu veranlassen und durchzuführen,
soweit dies nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. 2. Es können bis zu 4 Arbeitsgebiete festgelegt werden. Die Mitglieder des Vorstandes übernehmen jeweils den Vorsitz eines Arbeitsgebietes. Die Beisitzer werden den Arbeitsgebieten zugeordnet. 3. Der erste und zweite Vorsitzende
repräsentieren den Verein nach außen. Gemeinsam mit den zugeordneten
Beisitzern planen und organisieren sie die entsprechenden Veranstaltungen
des Vereins. 5. Der Schatzmeister und die zugeordneten Beisitzer verwalten die Vereinskasse und die Zahlungen der vom ersten Vorsitzenden und zweiten Vorsitzenden angewiesenen und abgezeichneten Belege. Er veranlaßt ferner die Erhebung der Mitgliedsbeiträge. 6. Den Beisitzern in dem Arbeitsgebiet Musiktätigkeit obliegt die Betreuung der Orchestermitglieder und der jugendlichen Mitglieder. Ferner obliegt diesem Arbeitsgebiet die Verwaltung des Notenmaterials. |
| § 11 | Kassenprüfung | Die Arbeit der Kassenprüfer erstreckt sich auf die Nachprüfung der Richtigkeit, der Belege und der Buchungen, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. |
| § 12 | Dirigent | Der
Dirigent ist für die musikalische Arbeit im Orchester
verantwortlich. Die Zusammenstellung von Konzertprogrammen und die Planung von musikalischen Auftritten in der Öffentlichkeit erfolgt in enger Zusammenarbeit mit dem Ausschuß für musikalische Angelegenheiten. Die Verpflichtung des Dirigenten soll auf Grund eines schriftlichen Vertrages durch den Vorstand erfolgen, der die dem Dirigenten zu zahlende Vergütung vereinbart. |
| § 13 | Auflösung des Vereins | Die
Auflösung des Vereins erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine besonders hierzu einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung, die den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstage schriftlich unter den nötigen Erklärungen bekanntgegeben werden muß. Mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder müssen der Auflösung zustimmen. Im Falle einer Auflösung werden die vorhandenen Mittel sowie das ganze Inventar der Stadt Heidelberg zur Verwaltung übergeben. Die Gelder sind zinstragend anzulegen und innerhalb 10 Jahren einem gleichartigen Musikverein in Heidelberg – Handschuhsheim samt dem Inventar zu überweisen. Wenn innerhalb 10 Jahren sich kein neuer Verein zeigt, geht das gesamte Vermögen einem karitativen Zweck zu. |
| § 14 | Inkrafttreten dieser Satzung | Die
vorliegende Satzung des Orchestervereins Heidelberg - Handschuhsheim wurde
in der Mitgliederversammlung vom 12. März 2002 beschlossen.
Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Heidelberg in Kraft. Gleichzeitig erlischt damit die alte Satzung. Heidelberg, den 12. März 2002 gez. Hermann Häfner 1. Vorsitzender gez. Uwe Häfner 2. Vorsitzender gez. Ludwina Thum Schatzmeister gez. Helmut Arnold Schriftführer |