Service:  Satzung des Orchestervereins   Änderung und Neufassung vom 12. März 2002
§ 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Orchesterverein Heidelberg – Handschuhsheim 1892 und ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Heidelberg. Das Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr. 
§ 2 Ziele des Vereins Die Ziele des Vereins bestehen in der Förderung und Pflege der Musik und in der Heranführung von Kindern und Jugendlichen an das gemeinsame Musizieren. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabeordnung.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen des Vereins erhalten. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins außer etwaiger Sach- oder Bareinlagen nichts aus dem Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremde sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und verfolgt keine politischen Ziele.
§ 3 Mitglieder, Mitgliedschaft Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus:
a) aktiven Mitgliedern (
Mitglieder des Orchesters/Jugendorchesters/Verwaltungsrat)
b) passiven Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern

1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird
durch ein schriftliches Beitrittsgesuch und dessen Genehmigung durch den Vorstand
erworben.
Bei Minderjährigen ist das Beitrittsgesuch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.

2. Ehrenmitglied kann eine Person werden, wenn sie sich um den Verein oder um die
Blasmusik besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt durch den Verwaltungsrat.

3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzungen des Vereins genau zu beachten und
jederzeit mit allen Kräften für die Erfüllung der dem Verein obliegenden Aufgaben
einzutreten.

4. Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod eines Mitglieds
Die Mitgliedschaft eines verstorbenen Mitgliedes kann von einer anderen Person nicht
übernommen werden.

b) durch Austritt
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des
Vorstandes nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von drei Monaten

c) durch Ausschluß aus dem Verein
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch
Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluß steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Hauptversammlung zu.
Die Berufung muß innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Zugang des
Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingereicht werden. Eine Beschreitung des
Rechtsweges ist ausgeschlossen. Die Entscheidung der Hauptversammlung ist endgültig und bindend.

d) durch Streichung von der Mitgliederliste
Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im
Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der
Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die erfolgte
Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

§ 4 Pflichten der aktiven Mitglieder
a) Teilnahme an musikalischen Veranstaltungen
b) die Musikproben pünktlich und regelmäßig zu besuchen,
c) auf Notenmaterial und die dem Verein gehörenden Instrumente größte Sorgfalt zu   
   verwenden. Bei Beschädigung von Vereinseigentum aus eigenem Verschulden ist der
   Verein berechtigt Regreßansprüche zu stellen.
d)
die Interessen des Vereins zu vertreten und alles zu tun, was dem Wohle des
    Vereins förderlich ist.
§ 5 Mitgliedsbeiträge   Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichtet. Gleiches gilt auch für etwaige von der Mitgliederversammlung beschlossenen, besonderen Umlagen. Die Höhe des Jahresbeitrages wird den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen des Vereins angepaßt und von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der Vorstand ist ermächtigt, Stundung, Teilzahlungen oder Erlaß zu gewähren. Ehrenmitglieder sind nicht beitragspflichtig.
§ 6 Organe des Vereins Organe des Vereines sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Verwaltungsrat
§ 7 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Jedes anwesende
juristische, natürliche und stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.

2. Die Mitgliederversammlung ist jährlich im 1. Jahresviertel einzuberufen. Der erste Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied berufen die Mitgliederversammlung unter Angaben der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen ein und leiten sie.

3. Anträge, die auf der Tagesordnung aufgeführt werden sollen und über die in der Mitgliederversammlung Beschluß gefaßt werden soll, sind spätestens 30 Tage vor der Versammlung beim ersten Vorsitzenden schriftlich einzureichen(Datum des Poststempels). Anträge die nicht auf der Tagesordnung erscheinen sollen, sind spätestens 10 Tage vor der Versammlung beim ersten Vorsitzenden schriftlich einzureichen.

4. Satzungsänderungen bedürfen der generellen Ankündigung im Einladungsschreiben und können nachträglich der Tagesordnung nicht hinzugefügt werden. Bei Satzungsänderungen ist anzugeben, welche Paragraphen der Satzung (mit Überschrift) geändert werden sollen (§32 Abs. 1 Satz 2 BGB). Soll neben einer Änderung eine weitgehende Überarbeitung mit Neufassung der Satzung erfolgen, genügt die Angabe "Änderung und Neufassung der Satzung" (§ 40 BGB).

5. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung bezüglich der nachträglichen Anträge zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

6. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a) die Jahresberichte
b) die Entlastung des Vorstandes
c) die Neuwahlen des Vorstandes und des Verwaltungsrates,
    sowie deren Abberufung
d) Satzungsänderungen und vorliegende Anträge
e) die Wahl der Kassenprüfer( 1-3)
f) die Festsetzung der Jahresbeiträge

7. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Sie faßt Beschlüsse mit der einfachen Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Wählbar und stimmberechtigt ist jedes Mitglied ab 16 Jahren. Für Zweckänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit sind nur die abgegebenen JA - und NEIN – Stimmen maßgebend.

8. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und einem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Bei Abwesenheit der Schriftführer bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

9. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorgangs einen Wahlausschuß übertragen werden. Der Wahlausschuß muß aus einen Wahlleiter und 2 Beisitzern bestehen, die nicht dem Vorstand und Verwaltungsrat angehören.

10. Die Mitglieder des Vorstandes und Verwaltungsrates können per Akklamation gewählt werden. Falls ein Mitglied geheime Abstimmung verlangt, ist schriftlich abzustimmen.

11. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Weiterhin muß er eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es mehr als 25% der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. Diese hat innerhalb von 4 Wochen unter Einhaltung der in Absatz 2 festgelegten Einladungsfrist stattzufinden. Die Beschlußfähigkeit ist wie in Absatz 7.

§ 8  Vorstand 1. Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB (gerichtliche und außergerichtliche Vertretung) sind der erste und der zweite Vorsitzende, sowie der Schatzmeister und der Schriftführer; jeweils zwei von ihnen, darunter der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende, vertreten den Verein gemeinsam.

3. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich oder mündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

4. Der Vorstand kann Ausschüsse zur Erledigung bestimmter Aufgaben bilden, sie mit den erforderlichen Vollmachten ausstatten und wieder auflösen.

5. Der Vorstand ist verpflichtet in alle namens des Vereins abzuschließende Verträge die Bestimmung aufzunehmen, daß sie Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.

6. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt.

7. Die Vorstandsmitglieder scheiden - vorbehaltlich der Amtsniederlegung – jedoch erst dann aus dem Amt aus, wenn der entsprechende Nachfolger gewählt ist. Seine Amtsdauer verlängert sich hierdurch jedoch höchstens um 3 Monate.

8. Beim Vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für die restliche Amtsdauer jeweilige Nachfolger zu berufen. Ein Vorstandsmitglied ist höchstens mit 2 Ämtern zu betrauen.

§ 9 Verwaltungsrat  Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus:
a) Ehrenvorsitzenden, soweit vorhanden
b) den Mitgliedern des Vorstandes
c) mit bis zu 12 Beisitzern

Die Beisitzer im Verwaltungsrat werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt.

Die Beisitzer im Verwaltungsrat scheiden - vorbehaltlich der Amtsniederlegung - jedoch erst dann aus dem Amt aus, wenn der entsprechende Nachfolger gewählt ist. Seine Amtsdauer verlängert sich hierdurch jedoch höchstens um 3 Monate.

Über die Beschlüsse des Verwaltungsrates ist ein Protokoll zu erstellen, welches die Unterschrift des Versammlungsleiters sowie die des Schriftführers oder Protokollführers bedarf.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Auf Antrag kann eine geheime Abstimmung durchgeführt werden. 

§ 10 Arbeitsgebiete des Verwaltungsrates 1. Den Mitgliedern des Vorstandes und der Beisitzer obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Im übrigen ist es seine Pflicht, alles was dem Wohle des Vereins dient, zu veranlassen und durchzuführen, soweit dies nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.

2. Es können bis zu 4 Arbeitsgebiete festgelegt werden. Die Mitglieder des Vorstandes übernehmen jeweils den Vorsitz eines Arbeitsgebietes. Die Beisitzer werden den Arbeitsgebieten zugeordnet.

3. Der erste und zweite Vorsitzende repräsentieren den Verein nach außen. Gemeinsam mit den zugeordneten Beisitzern planen und organisieren sie die entsprechenden Veranstaltungen des Vereins.

4. Der Schriftführer und die zugeordneten Beisitzer führen die Protokolle über die Sitzungen, Versammlungen und allen wichtigen Begebenheiten innerhalb des Vereins.
Sie erledigen im übrigen alle schriftlichen Arbeiten, bereiten die Neuaufnahmen vor und verwalten die Mitgliederkartei.

5. Der Schatzmeister und die zugeordneten Beisitzer verwalten die Vereinskasse und die Zahlungen der vom ersten Vorsitzenden und zweiten Vorsitzenden angewiesenen und abgezeichneten Belege. Er veranlaßt ferner die Erhebung der Mitgliedsbeiträge.

6. Den Beisitzern in dem Arbeitsgebiet Musiktätigkeit obliegt die Betreuung der Orchestermitglieder und der jugendlichen Mitglieder. Ferner obliegt diesem Arbeitsgebiet die Verwaltung des Notenmaterials.

 
§ 11 Kassenprüfung  Die Arbeit der Kassenprüfer erstreckt sich auf die Nachprüfung der Richtigkeit, der Belege und der Buchungen, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
§ 12 Dirigent Der Dirigent ist für die musikalische Arbeit im Orchester verantwortlich. 
Die Zusammenstellung von Konzertprogrammen und die Planung von musikalischen Auftritten in der Öffentlichkeit erfolgt in enger Zusammenarbeit mit dem Ausschuß für musikalische Angelegenheiten.
Die Verpflichtung des Dirigenten soll auf Grund eines schriftlichen Vertrages durch den Vorstand erfolgen, der die dem Dirigenten zu zahlende Vergütung vereinbart.
§ 13 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften.
Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine besonders hierzu einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung, die den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstage schriftlich unter den nötigen Erklärungen bekanntgegeben werden muß. Mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder müssen der Auflösung zustimmen.
Im Falle einer Auflösung werden die vorhandenen Mittel sowie das ganze Inventar der Stadt Heidelberg zur Verwaltung übergeben. Die Gelder sind zinstragend anzulegen und innerhalb 10 Jahren einem gleichartigen Musikverein in Heidelberg – Handschuhsheim samt dem Inventar zu überweisen. Wenn innerhalb 10 Jahren sich kein neuer Verein zeigt, geht das gesamte Vermögen einem karitativen Zweck zu.
§ 14 Inkrafttreten dieser Satzung Die vorliegende Satzung des Orchestervereins Heidelberg - Handschuhsheim wurde in der Mitgliederversammlung vom 12. März 2002 beschlossen.

Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Heidelberg in Kraft. Gleichzeitig erlischt damit die alte Satzung.

Heidelberg, den 12. März 2002

gez. Hermann Häfner 1. Vorsitzender gez. Uwe Häfner 2. Vorsitzender

gez. Ludwina Thum Schatzmeister gez. Helmut Arnold Schriftführer